Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Liebe Fluggäste,

bitte lest Euch unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durch, damit keine Unklarheiten entstehen und Euer Flugerlebnis zu Eurer vollsten Zufriedenheit abläuft.

§ 1 Vertragsinhalt und Anwendungsbereich 

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, bezieht sich auf sämtliche Dienstleistungen des Dienstleistungsunternehmens Zellin und Keilwitz GbR / Ostsee-Flugdienst, im Folgenden O-F genannt. Die Beförderung der Fluggäste von O-F erfolgt durch eine Beauftragung von Luftfahrtunternehmen, die über eine entsprechende Betriebsgenehmigung vom Luftfahrtbundesamt (LBA) oder der Landesluftfahrtbehörde verfügen. Diese sind somit ausführende Luftfrachtführer.

Welches Luftfahrtunternehmen mit der Durchführung des Fluges beauftragt wird, ist der von O-F vor dem Flug an den Fluggast übermittelten Flugbestätigung zu entnehmen.

Die AGB sind vereinbarter Bestandteil für alle mit OF geschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch O-F. Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen. Ebenso gelten alle übrigen Bestimmungen fort. 

§ 2 Vertragsabschluss

Grundsätzlich erfolgt der Vertragsabschluss mit O-F schriftlich, wobei Telefax und Email eingeschlossen sind. Nach Kontaktierung durch den Kunden erhält dieser von O-F ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Beförderungsvertrages, welches durch schriftliche Buchungsbestätigung von ihm anzunehmen ist. Nach Zugang der Angebotsannahme des Kunden kommt ein rechtsverbindlicher Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und O-F zustande. 

§ 3 Beförderungsentgelt 

Soweit nichts anderes vereinbart, basiert das Beförderungsentgelt auf dem gültigen Flugstundenpreis der aktuellen Preisliste (Brutto in Euro) von OF. Es wird nach geleisteter Blockzeit zuzüglich aller für den Flug anfallenden Gebühren (u.a. behördliche Genehmigungen, Landegebühren und Passagierentgelte) sowie etwaiger Übernachtungskosten abgerechnet. 

Als Blockzeit ist die Zeit zu verstehen, in welcher das Triebwerk des Luftfahrzeugs in Betrieb ist.

Mit Abschluss des Beförderungsvertrages verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des Flugpreises, welcher grundsätzlich sofort fällig ist. Sein gültiges Flugticket erhält der Kunde erst nach Zahlung des vollständigen Flugpreises.

§ 4 Zahlungsverzug, Stornierung und Widerruf

Kommt der Kunde seiner Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu bezahlen, nicht oder nicht rechtzeitig nach und gerät somit in Zahlungsverzug, kann O-F die Leistung bis zur Entrichtung des Beförderungsentgelts zurückbehalten. Besteht für O-F die Möglichkeit, eine Ersatzbuchung vorzunehmen, kann O-F die Flugbuchung streichen und anderweitig vergeben. Daraus folgt eine Reduzierung der Zahlungsansprüche von O-F in Höhe des durch die Ersatzbuchung eingenommen Betrages. Ist eine Ersatzbuchung für O-F unmöglich, hat der Kunde den Flugpreis wie bei einem Nichterscheinen gem. § 5 zu bezahlen. 

Für Erlebnisflüge ist eine kostenlose Stornierung nicht möglich – eine Umbuchung ist hingegen bis 48 Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit kostenlos möglich.

Folgende Stornogebühren fallen für den Käufer an:

  • bis 48 Stunden vor Abflug: 25%
  • 48 bis 24 Stunden vor Abflug: 50%
  • weniger als 24 Stunden
  • Nicht-Anreise: 100%


Ein Widerrufsrecht des Fluggastes ist ausgeschlossen, da die gesetzlichen Vorschriften des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen vorliegend gem. §§ 312 II Nr.5, 312 g II 1 Nr. 9 BGB keine Anwendung finden.

Geschäfts- und Frachtflüge können storniert werden. Folgende pauschalisierte Stornierungskosten sind im Stornierungsfall vom Kunden zu tragen: 

  • Stornierung bis 2 Wochen vor dem Flugtermin: 20% des Flugpreises
  • Stornierung 7 Tage vor dem Flugtermin: 40% des Flugpreises
  • Stornierung weniger als 24 Stunden vor Flugbeginn: 60% des Flugpreises
  • Stornierung weniger als 3 Stunden vor Flugbeginn / Nichterscheinen des Fluggastes: 100% des Flugpreises
  • sofern die Positionierung bereits begonnen hat: 100% des Flugpreises

 

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden des Dienstleistungsunternehmens geringer ist, als die oben genannten Sätze. O-F kann einen höheren Schaden geltend machen, wenn sie hierfür den Nachweis führt.

§ 5 Verspätung, Nichterscheinen des Kunden 

Bei Verspätungen der Fluggäste ist O-F verpflichtet, bis 15 Minuten nach der vereinbarten Check-In Zeit zu warten. 

Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass dadurch Folgeaufträge oder andere Termine von O-F nicht mehr termingerecht wahrgenommen werden können. Wenn der geplante Flug infolge einer solchen Verspätung nicht mehr durchgeführt werden kann, verpflichtet sich der Kunde, denselben Flugpreis gemäß § 4 wie im Fall eines Nichterscheinens zu zahlen. 

Erscheint der Fluggast auch nach der vorgeschrieben Wartezeit von 15 Minuten nicht zum vereinbarten Abflugtermin, tritt er seinen Flug nicht an. Infolgedessen verfällt sein Anspruch auf Beförderung und Rückforderung des gezahlten Flugpreises. Hat er den Flugpreis noch nicht gezahlt, kann O-F den vollständigen Flugpreis verlangen. Dies gilt nicht, wenn O-F den Sitzplatz anderweitig vergeben kann. 

Schadensersatzansprüche des Fluggastes (z.B. vergebliche Fahrtkosten oder Verdienstausfall) sind ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden des Dienstleistungsunternehmens geringer ist, als die oben genannten Sätze. O-F kann einen höheren Schaden geltend machen, wenn sie hierfür den Nachweis führt. 

§ 6 Absagen, Verspätungen und Flugstreichungen durch O-F

Grundsätzlich ist O-F bemüht, die Flugtermine gemäß der verbindlichen Vereinbarung einzuhalten. Die Durchführung von Flügen auf Flächenflugzeugen ist jedoch witterungs- und sichtabhängig. Auch ist sie an Auflagen der Flugsicherung und der zuständigen Luftfahrtbehörde gebunden. O-F haftet daher nicht für Schäden des Kunden (u.a. Fahrt-/Übernachtungskosten, Verdienstausfall), wenn der gebuchte Flug aufgrund von Vorkommnissen undurchführbar oder nur verspätet durchführbar geworden ist, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von O-F liegen. 

Davon sind folgende Gründe umfasst: Wetterlage, unvorhersehbare technische Defekte, Restriktionen der Flugsicherung, Streiks oder ähnliche von O-F nicht verschuldete Umstände. O-F schuldet in jedem Fall nur den Flug und nicht das individuelle Flugerlebnis. Bei dem Vorkommnis eines unvorhersehbaren technischen Defekts, ist O-F in keinem Fall dazu verpflichtet, ein Ersatzluftfahrzeug gleichen oder ähnlichen Typs zur Verfügung zu stellen. O-F wird sich in diesen Fällen unverzüglich nach Kenntnis der Umstände mit dem Fluggast in Verbindung setzen, diesen darüber informieren und ggf. einen Alternativtermin anbieten. 

Für den Fall, dass ein Film- oder Fotoflug wetterbedingt abgebrochen werden muss, ist der Flug anteilig im Umfang der bereits geleisteten Blockzeit zu bezahlen. 

Schadensersatzansprüche des Fluggastes (z.B. vergebliche Fahrtkosten oder Verdienstausfall) sind ausgeschlossen.

§ 7 Mitteilungspflichten des Fluggastes, Maximalgewichte

Die Durchführung des Fluges setzt voraus, dass das Gewicht des Fluggastes, einschließlich seines Handgepäcks, die maximale Sitzplatzbelastung von 136 kg nicht überschreitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das maximal zulässige Gesamtgewicht von 330 kg – für 3 Passagiere inklusive Gepäck nicht überschritten werden darf. 

Der Fluggast ist verpflichtet, sein Körpergewicht wahrheitsgemäß vor der Flugdurchführung mitzuteilen. Ergibt sich die Überschreitung des maximal zulässigen Gesamtgewichts erst bei Erscheinen der Passagiere und kann der Flug aufgrund dessen nicht durchgeführt werden oder wünscht der Passagier auch keine veränderte Flugdurchführung (z.B. bei gewichtsbedingten Abänderungen in der Gruppenzusammenstellung), rechnet O-F entsprechend §§ 4,5 wie bei einem Nichterscheinen des Fluggastes ab. 

Auch sollte der Fluggast O-F über etwaige körperliche Einschränkungen, gesundheitliche Probleme oder Schwangerschaften bereits vor Vertragsschluss in Kenntnis setzen. 

§ 8 Ausschluss des Fluggastes 

Stehen Fluggäste vor dem geplanten Abflug unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, behält sich das verantwortliche Personal (Bodenpersonal und / oder Luftfahrzeugführer) vor, diese von der Teilnahme an dem Flug auszuschließen. Dies gilt auch, wenn sie durch ihr Verhalten den sicherheitsgerechten Ablauf des Fluges gefährden. Stellt sich ein sicherheitsgefährdendes Verhalten des Fluggastes erst nach dem Abflug heraus, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, den Flug auf kürzestem Wege abzubrechen. Für den Fall, dass aus dem Flugabbruch der O-F Mehrkosten entstehen (ungeplante Landung außerhalb des Startflughafens, Übernachtung, usw.), ist der verursachende Fluggast in voller Höhe schadensersatzpflichtig. Kosten, die dem Fluggast aus einem Flugabbruch entstehen, gehen zu seinen Lasten. Eine Flugpreiserstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Die IATA Gefahrgutvorschriften gelten für Reisegepäck von Passagieren verbindlich. Führt ein Fluggast verbotene Gegenstände i.S.d. IATA mit sich und verweigert er, nach Aufforderung durch das verantwortliche Personal, das Zurücklassen der Gegenstände vor Flugantritt am Boden, so wird der Fluggast von der Teilnahme an dem Flug ausgeschlossen. Infolgedessen verfällt sein Anspruch auf Beförderung und Rückforderung des gezahlten Flugpreises. Hat er den Flugpreis noch nicht gezahlt, kann O-F den vollständigen Ticketpreis verlangen. Schadensersatzansprüche des Fluggastes (z.B. vergebliche Fahrtkosten oder Verdienstausfall) sind ausgeschlossen.

§ 9 Frachtflüge 

Der Auftraggeber hat das Transportgut am vereinbarten Startplatz rechtzeitig, gewogen und mit Wiege- und Stücklisten versehen bereitzustellen. Maximalabmessungen und Gewicht des Transportguts sind gemäß des Angebots durch O-F zwingend einzuhalten. Gefahrgut ist vom Auftraggeber entsprechend der IATA Gefahrgutvorschriften zu kennzeichnen, zu verpacken und mit entsprechenden Dokumenten zu versehen. Die Restriktionen der IATA Gefahrgutvorschriften bzgl. verbotener Transportgüter gelten verbindlich.

§ 10 Haftung 

Eine Haftung von O-F für Personenschäden durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- und Ausstieg ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für entstandene Schäden wegen verspäteter Beförderung oder wegen Beschädigung oder Verlust des Hand- und Reisegepäcks. Für sämtliche oben genannte Schäden gegenüber den Fluggästen und ihrem Gepäck haftet das ausführende gewerbliche Luftfahrtunternehmen. Dessen Haftung bemisst sich nach den Verordnungen der EU, insbesondere den Verordnungen 2027/97, N889/202, C344/04 vom 10.01.06, 261/2004 EU. Sollte dennoch zusätzlich eine Schadensersatzhaftung von O-F in Betracht kommen, wird diese auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

§ 11 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle aus dem Beförderungsvertrag entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist, sofern gesetzlich zulässig, Elmshorn. Die Zugrundelegung deutschen Rechts gilt zwischen den Vertragsparteien als ausdrücklich vereinbart.

Stand: 22.03.2024

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Lukas Zellin

Pilot & Geschäftsführer